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H.B.

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Tierschutz in EU-Verfassung aufgenommen

Von der Öffentlichkeit kaum beachtet, haben am 18. Juni 2004 die   Staats- und Regierungschefs der EU beschlossen, den Tierschutz in die  künftige EU-Verfassung aufzunehmen. Der Tierschutz soll nun  in Artikel III-5a des dritten Teils des Vertragswerks mit folgendem Wortlaut verankert werden:

“ Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohl- ergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und  Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitglieds- staaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.”

Dieses Ergebnis ist ein Erfolg, der von Tierrechtlern und Tierschützern erkämpft wurde. Ob es - wie jetzt manche Tierschützer etwas vorschnell meinen - ein “ epochaler” Erfolg ist, bleibt abzuwarten.  Der oben zitierte Wortlaut ent- hält in seinem letzten Teil bedeutsame Einschränkungen, durch die möglicher- weise zum Beispiel Stierkämpfe und Schächtrituale oder etwa der Singvogelfang legalisiert werden. Ähnlich wie bei der Aufnahme des Tierschutzes  als Staatsziel in das deutsche Grundgesetz wird es nun auch in der EU darauf ankommen, wie die Gerichte den zitierten Artikel auslegen, also für oder gegen den Tierschutz.

Die EU-Verfassung wurde am 29. Oktober 2004 in Rom von den Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union unterzeichnet. Diese Verfassung muß jedoch noch von den Mitgliedsstaaten ratifiziert werden, damit sie geltendes Recht wird. Deshalb kann auch der oben genannte, für den Tierschutz in der EU wichtige Verfassungsartikel nicht vor dem 1. November 2006 inkrafttreten.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, daß Verfassungsänderungen zugun-  sten des Tierschutzes ohne das Klagerecht für Tierschutzorganisationen wenig wirksam sind. Dieses Verbandsklagerecht fehlt leider bisher sowohl auf deutscher als auch auf europäischer Ebene. Erst durch dieses Klagerecht können die Tierschutzorganisationen als Anwälte der Tiere auftreten und den Artikel  III-5a der EU-Verfassung zu einer wirksamen Waffe zum Wohle der Tiere einsetzen. Erst dann besteht eine echte Chance, daß einige der schlimm- sten, durch die EU geförderten Tierquälereien (Tiertransporte, Stierkämpfe usw.) der Vergangenheit angehören.  
                                                                                            
Herbert Becker

Verbandsklage

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